Kündigung der Wohngebäudeversicherung
Die Kündigung einer Wohngebäudeversicherung wird in der Regel vom jeweiligen Versicherungsvertrag geregelt. Grundsätzlich kann eine Wohngebäudeversicherung zum Vertragsende bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrags gekündigt werden. Wenn die Kündigung nicht vor dem Ablauf dieser Kündigungsfrist eingereicht wird, verlängern sich die meisten Verträge automatisch um ein Jahr. Zu beachten sind mögliche Veränderungen der Kündigungsfristen nach einer Prämienerhöhung zum Beispiel wenn es sich um eine gleitende Neuwertversicherung handelt. Wenn eine Prämienerhöhung vorliegt, ohne dass eine Erweiterung des Versicherungsumfangs stattgefunden hat, kann der Immobilienbesitzer seinen Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung beenden.
Wenn bei der Wohngebäudeversicherung ein 10-Jahresvertrag abgeschlossen wurde, ist dieser erstmals zum Ablauf des dritten Jahres und danach zum Ende jedes weiteren Jahres kündbar jeweils unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist. Seit 2008 können auch 5-Jahresverträge zum Ablauf des dritten Jahres gekündigt werden.
Der Versicherte kann den Vertrag auch vorzeitig kündigen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Schadenfallkündigung. Die Schadenfallkündigung kann eingereicht werden, wenn die Versicherungsgesellschaft keine Kostendeckung für entstandene Schäden gewährleistet, obwohl sie vertraglich dazu verpflichtet ist. Die Schadenfallkündigung ist innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Rechtsschutzes seitens der Versicherung einzureichen. Das Versicherungsunternehmen kann seinerseits auch vorzeitig die Vertragsverhältnisse beenden, wenn es beispielsweise in einem Jahr mindestens zwei Mal seiner Leistungspflicht nachkommen musste.
Nachdem die Kostendeckung für entstandene Schäden geleistet wurde, kann der Versicherte seinen Vertrag innerhalb eines Monats fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Jede Wohngebäudeversicherung kann beim Wegfall des Risikos, z.B. wenn das Gebäude verkauft wird, sofort aufgehoben werden. Wenn die versicherten Risiken nicht mehr vorhanden sind, erlischt die Versicherung unabhängig von der Vertragslaufzeit. Beim Besitzerwechsel verfügt auch der Erwerber der Immobilie über ein sogenanntes außerordentliches Kündigungsrecht. Der neue Besitzer des Gebäudes kann somit frühestens ab Grundbuchumschreibung und spätestens einen Monat nach Grundbuchumschreibung sein Kündigungsrecht wahrnehmen.
Wenn die Versicherungsgesellschaft einem Hypothekengeber die sogenannte Realrechtsbestätigung erteilt hat, verlangt sie in der Regel eine Zustimmung zum Wechsel der Wohngebäudeversicherung.